Rechtsanwalt Alessandro Zanetti
Case Study
Mario Lancetti (Inhaber der Firma Popcorn) und Lorenzo Sindaco (Inhaber der Firma Sindaco), die gemeinsam Inhaber von Patentrechten für die Herstellung von Verkaufsautomaten sind, erteilten der Sindaco srl eine Lizenz für die Herstellung der betreffenden Automaten und der Popcorn srl eine ausschließliche Vertriebslizenz.
Da Sindaco srl zuvor Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für Popcorn srl durchgeführt und dabei erhebliche Schulden angehäuft hatte, erklärte sich Popcorn srl bereit, die Schulden durch den Erlös aus künftigen Verkäufen zu begleichen. Als Sicherheit für die Zahlung übergab sie der Sindaco srl vordatierte Schecks und ging außerdem eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ ein.
Die von Sindaco srl hergestellten und von Popcorn srl vertriebenen Maschinen wiesen jedoch von Anfang an gravierende Mängel auf.
Daraufhin konnte ich - mit dem Vorschlag einer dringenden Vorsichtsmaßnahme - innerhalb weniger Tage die Pfändung der Schecks erwirken, und zwar mit der Begründung, dass die Garantievereinbarung, die der Aushändigung der vordatierten Bankschecks zugrunde lag, nichtig sei.
Das Gericht erteilte der Popcorn srl auch eine einstweilige Verfügung gegen die Bürgschaft und wies die Bank an, nichts an die Sindaco srl zu zahlen, die versucht hatte, das Geld von der Bürgschaft einzutreiben, obwohl die Ware schwerwiegende Mängel aufwies und die Popcorn srl folglich ein Recht auf Schadensersatz hatte.
Am Ende des Rechtsstreits, der auf die oben genannten vorläufigen und dringenden Maßnahmen folgte, gab das Gericht von Vicenza allen Forderungen statt und entschied, dass:
- Die Sindaco srl wurde verpflichtet, die als Sicherheit hinterlegten und zuvor gepfändeten Schecks zurückzugeben;
- Die Bürgschaft ist als unwirksam zu betrachten und Popcorn freizugeben;
- Sindaco srl wurde verpflichtet, Popcorn srl für alle Schäden zu entschädigen (Ausgaben für die Werbung für die Produkte, die sich als fehlerhaft erwiesen haben, Kosten für die Reparatur der Maschinen, Rückerstattungen an die Kunden, Einkommensverluste und anderes, in Höhe von mehr als 200.000,00 €);
- Sindaco srl wurde gemäß Artikel 96 der Zivilprozessordnung zur Zahlung von ca. 10.000 € verurteilt, da sie in dem Verfahren bösgläubig gehandelt hatte;
- Sindaco srl wurde schließlich zur Zahlung der Prozesskosten von Popcorn srl verurteilt.
Zum Schutz der Privatsphäre wurden die Namen der Parteien durch fiktive Namen ersetzt.