Rechtsanwalt Alessandro Zanetti
Case Study


FRISTLOSE ENTLASSUNG WEGEN UNGEHORSAMKEIT

Ein Arbeitnehmer wandte sich während einer Arbeitssitzung in Anwesenheit mehrerer Angestellter desselben Unternehmens, bei der es um die Erarbeitung einiger Geschäftsstrategien und die Einführung neuer Arbeitsmethoden ging, plötzlich an den Direktor des Unternehmens, wobei er ihn mit schweren Beleidigungen apostrophierte, seine Fähigkeiten verunglimpfte und ihm als Reaktion auf die dargelegten betrieblichen Hinweise drohend entgegenkam.

Das Unternehmen wandte sich an die Anwaltskanzlei, die nach Analyse des Verhaltens feststellte, dass es sich um einen Fall von schwerem Ungehorsam handelte, der nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren CCNL als Kündigungsgrund vorgesehen ist.

Das in Artikel 7 des Gesetzes Nr. 300 vom 20. Mai 1970 vorgesehene Verfahren wurde daher mit der Übersendung des Beschwerdeschreibens eingeleitet.

Der Arbeitnehmer übermittelte seine schriftliche Begründung, in der er sich auf das Vorliegen eines besonderen psychologischen und emotionalen Zustands berief.

Der subjektive Zustand des Arbeitnehmers stellt jedoch, wenn er nicht die Voraussetzungen einer verminderten Einsichts- oder Willensfähigkeit erfüllt, keinen Straftatbestand dar, wie auch der Kassationsgerichtshof festgestellt hat (Ord. Nr. 6584/2023), so dass das Unternehmen das Verfahren mit der Kündigung aus wichtigem Grund abschließen konnte, gegen die der Arbeitnehmer angesichts der verfahrensrechtlichen und materiellen Korrektheit keine Berufung eingelegt hat.