Rechtsanwalt Alessandro Zanetti
Case Study


KONKURS UND INTERNATIONALES RECHTS

Ein insolventes Unternehmen wird auf Antrag eines seiner Gläubiger für insolvent erklärt.

Nach einigen Wochen erhält der Gläubiger ein Gerichtsdokument, aus dem hervorgeht, dass die in Konkurs gegangene Gesellschaft das Urteil mit der Begründung angefochten hat, dass sie vor dem Konkursantrag ihren Sitz ins Ausland verlegt hat und daher behauptet, die Konkurserklärung falle nicht mehr in die Zuständigkeit des italienischen Gerichts, sondern sei vielmehr Sache des ausländischen Gerichts. Sie beantragte daher die Verurteilung zur Zahlung der Prozesskosten des Gläubigers.

Die Klägerin begründete ihren Antrag damit, dass sie einen Monat vor dem Antrag auf Konkurseröffnung ihren Sitz ins Ausland verlegt haben soll. Als Beweis legte sie eine Bescheinigung über die Eintragung in das Handelsregister des ausländischen Staates vor.

Die Eintragung der Verlegung in das italienische Handelsregister sei kurz vor der Stellung des Konkursantrags erfolgt, und das Konkursurteil sei nach der Streichung aus dem italienischen Handelsregister erlassen worden. Nach Ansicht des Schuldners wäre in Anwendung von Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 218/95 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich der Sitz der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung befand, und somit das ausländische Gericht, da die Eintragung der Gesellschaft im Ausland vor der Antragstellung erfolgt war.

Das Berufungsgericht Venedig hat in einem Urteil vom 2.11.16, für das es keine Präzedenzfälle gibt, das Argument des Gläubigers, den ich verteidigt habe, bestätigt, wonach - da die Verlegung des Firmensitzes ins Ausland ein komplexer Vorgang ist, an dem zwei verschiedene Rechtssysteme beteiligt sind (das des Abgangs- und das des Bestimmungslandes) - die Wirkungen der Verlegung des Firmensitzes einer Gesellschaft ins Ausland erst mit der letzten der erforderlichen Handlungen, d.h. der endgültigen Löschung des Firmensitzes aus dem Handelsregister des Herkunftslandes, als abgeschlossen gelten können.

Daraus folgt, dass in diesem Fall, da die Löschung aus dem italienischen Handelsregister nach der Stellung des Konkursantrags erfolgt war, das italienische Gericht zuständig blieb.

In diesem Fall wies das Gericht nicht nur den Antrag des Schuldners auf Zahlung der Kosten zurück, sondern verurteilte auch den Alleingesellschafter des Schuldners gesamtschuldnerisch mit dem Schuldner zur Zahlung der Prozesskosten.