Rechtsanwalt Alessandro Zanetti
Case Study
In dieser Studie ging es um den Fall zweier Ehegatten, die seit mehreren Jahren getrennt lebten und deren vermögensrechtliche und persönliche Beziehungen im Zusammenhang mit dem normalen Verlauf der ehelichen Beziehung, aber auch nach der Krise der Ehe, ungelöst waren.
Die Ehefrau war der Ansicht, dass der von ihrem Ehemann für den Unterhalt der Kinder gezahlte Betrag aufgrund des gestiegenen altersbedingten Bedarfs unzureichend war, und hatte begonnen, die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater ständig zu beschränken.
Der Ehemann seinerseits hatte nach der Trennung lange Zeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Aus Verzweiflung über die Situation hatte der Ehemann zunächst begonnen, den Unterhalt stückweise zu zahlen, und dann, nachdem die Streitigkeiten mit seiner Frau eskaliert waren, die Zahlung ganz eingestellt, so dass er sehr hohe Schulden anhäufte. Vor der Eheschließung hatte er eine Anzahlung für den Kauf des Familienheims geleistet und die Prämie für eine Lebensversicherung gezahlt, deren Begünstigte seine zukünftige Ehefrau war. Während der Ehe zahlte er Prämien für zwei weitere Lebensversicherungen, die auf den Namen seiner Frau lauteten. Die im gemeinsamen Haus lebende Ehefrau hatte die Zahlung der Hypothek übernommen, bis diese abbezahlt war. In der Zwischenzeit hatten sich die Kinder finanziell selbst versorgt. Am Ende der Verhandlungen wurde eine Einigung erzielt, indem der Ehefrau ein Anteil von 50 % des Eigentumsrechts an der ehemaligen ehelichen Wohnung übertragen und die Policen zugunsten des Ehemannes zurückgezahlt wurden. Die Transaktion wurde zum Zeitpunkt der Scheidung durchgeführt, bei der die Aufhebung der Unterhaltszahlung festgestellt und die Übertragung des Eigentumsanteils gerichtlich angeordnet wurde, also ohne die Anwesenheit des Notars.
Die Kanzlei hat daher, nachdem sie die städtebauliche und katastermäßige Ordnungsmäßigkeit der Immobilie überprüft, ihre Herkunft und das Nichtvorhandensein nachteiliger Pfändungen festgestellt hatte, den Antrag auf Auflösung der Ehe vorbereitet und die Ehegatten bei dem Verfahren unterstützt, das es ihnen ermöglichte, durch die oben erwähnte Eigentumsübertragung endgültig jeden Grund für Konflikte zu beseitigen.
Das Ziel wurde mit dem geringstmöglichen finanziellen Aufwand erreicht, da Artikel 19 des Gesetzes 74/1987 vorsieht, dass Urkunden, die zwischen den Ehegatten in Ausführung von Trennungs- oder Scheidungsvereinbarungen vollzogen werden, von der Besteuerung befreit sind, wenn diese Urkunden darauf abzielen, die Ehekrise auf (tendenziell) stabile Weise zu beenden.